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Rechtliche Grundlagen

Seit dem 1. November 2020 gilt das GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020), welches das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführt. Seit dem 1.1.2023 ist die Neufassung des GebäudeEnergieGesetztes (GEG 2023) in Kraft getreten. (Eine dritte Neufassung ist für das Jahr 2025 “GEG 2025” geplant).

Wozu wird der Energieausweis benötigt?

Grundsätzlich dienen Energieausweise der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden beim Kauf oder bei der Suche nach einem geeigneten Mietobjekt ermöglichen. 

Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen (GEG 2023) gilt insbesondere:
Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück verkauft oder ein Gebäude oder eine Wohnung vermietet werden, muss ein Energieausweis vorliegen (§ 80 Abs. 3 GEG). Dieser ist dem/der potenziellen Käufer/in bzw. Mieter/in spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Bei Veröffentlichung einer Immobilienanzeige sind folgende Angaben aus dem Energieausweis anzugeben (Pflichtangaben vgl. § 87 Abs. 1 GEG 2020):

1. Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
2. Wert des Endenergieverbrauchs
3 der wesentliche Energieträger (z.B. Solar, Gas, Öl)
4. Baujahr des Gebäudes
5. Energieeffizienzklasse (A, B, C,D, E, F, G oder H)

Beispiel 
Baujahr 1994, G, Energiebedarfsausweis, 107,2 kWh, D

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Anke Immel

Maklerin und Immobilienexpertin